Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe
1. Name des Verbandes:
Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe, DBfK Südwest e.V. Im DBfK Südwest e.V. sind die Bundesländer Hessen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland vertreten.
2. Gründung des Verbandes:
31.01.1948 wurde der DBfK BW erstmals mit Satzung eingetragen. Der DBfK Südwest e.V. besteht seit 2007 nachdem der Vorgängerverband DBfK Hessen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Thüringen mit dem DBfK BW verschmolzen wurde.
3. Mitglied im LFR Hessen seit:
03. Mai 2018.
4. Sitz des Verbandes:
Der Geschäftssitz des Verbandes ist Stuttgart. In den Bundesländern finden regelmäßig Mitgliedertreffen statt. In Hessen finden diese jährlich 4 x in Frankfurt und 2 x in Wiesbaden.
5. Mitglieder:
4585 Gesamt per 1.1.2017.
6. Anzahl der weiblichen Mitglieder des Verbandes:
3515 Frauen per 1.1.2017, 664 Frauen sind im Bundesland Hessen Mitglied.
7. Ziele und Aufgaben des Landesverbandes:
Der Verband nimmt die allgemeinen aus der beruflichen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Berufsangehörigen in der Alten-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege wahr. Die Tätigkeit des Verbandes richtet sich insbesondere auf:
1. Vertretung der Berufsangehörigen in der Öffentlichkeit in Bezug auf die Weiterentwicklung der Pflege und der Pflegeberufe.
2. Förderung und Vertiefung des Verständnisses für die Berufsbelange der Pflegenden u. a. bei Ministerien, Behörden, Verbänden, Organisationen, Gerichten etc.
3. Kooperation mit sich der Pflege widmenden Verbänden oder sonstigen Vereinigungen, insbesondere dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.
4. Qualitätssicherung der Pflege z. B. durch Fort- und Weiterbildung.
5. Weiterentwicklung von Pflegewissenschaft und Pflegeforschung.
6. Entwicklung und Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für alle Berufsangehörigen.
7. Förderung der Gesundheitserziehung und -beratung der Bevölkerung.
8. Beratung der Berufsangehörigen in Fragen der Karriereplanung, des Arbeits-, Haftungs-, Straf- und Versicherungsrechts.
9. Förderung der Einführung und Etablierung von pflegewissenschaftlichen Studiengängen im Hochschulbereich.
10. Herausgabe einer Zeitschrift zur Unterrichtung der Berufsangehörigen und der interessierten Öffentlichkeit über Stand und Fortentwicklung der Alten-, Gesundheits- und Kinder-/ Krankenpflege.
11. Vertretung der Interessen von (Einzel-)Selbständigen und Inhabern von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen in der Öffentlichkeit sowie gegenüber dem Gesetzgeber und in Verhandlungen mit den Kostenträgern auf Landes- und Bundesebene.