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Das Bundeskabinett hat den Weg für die Abschaffung des umstrittenen Paragrafen 219a freigemacht und es ist gut so!

Nun hat das Kabinett die Umsetzung dieses Reformvorhabens beschlossen und einen entsprechenden Gesetzentwurf des Justizministeriums gebilligt. Danach soll die Vorschrift des § 219a, die jegliche Werbung für den Schwangerschaftsabbruch unter Strafe stellt, aus dem StGB entfernt werden.

Nach der aktuellen gesetzlichen Lage dürfen ausgerechnet Ärzt*innen nicht informieren. Die Kritik an der gesetzlichen Lage wird von der jetzigen Bundesregierung geteilt. Auch nach der Reform des § 219a StGB im Jahr 2019 ist es für schwangere Frauen schwierig, rechtzeitig fundierte Informationen über Methoden und Abläufe eines Schwangerschaftsabbruchs innerhalb der Zwölf-Wochenfrist des § 218a StGB zu erhalten. Außerdem ist es befremdlich, ausgerechnet Ärzt*innen, die aufgrund ihrer Ausbildung am besten zur Aufklärung über einen Schwangerschaftsabbruch beitragen könnten, die Bereitstellung von umfassenden Informationen zu verwehren. Die Annahme, eine Schwangere entscheide sich aufgrund einer ärztlichen Werbung zu einer Abtreibung, ist mehr als fragwürdig.

Das Werbeverbot des § 219a StGB existiert seit der ersten nationalsozialistischen Strafrechtsreform im Jahr 1933. Damals ging es um die Erhaltung der Lebenskraft des deutschen Volkes. Ansonsten war in dieser Zeit menschliches Leben wenig wert. Während deutsche Frauen und Ärzt*innen bei einem wiederholten Abbruch die Todesstrafe drohte, wurden gleichzeitig jüdische Frauen zu Abtreibungen gezwungen.

Bei der Mitgliederversammlung des Landesfrauenrat Hessen am 18.02.2022 wurde über die Abschaffung des § 219a StGB intensiv diskutiert. Gerade im Rahmen des Jahresthemas „Frauengesundheit“ sollte beachtet werden, dass eine medizinische Leistung für Frauen nicht als Werbung betrachtet werden soll. Ärzt*innen sollten informieren dürfen, ohne dadurch Nachteile zu haben.

Fast alle anwesenden Delegierten sprachen sich für die Abschaffung des § 219a StGB aus. Einige von Ihnen haben diesbezüglich Stellungnahmen veröffentlicht und haben diese der LFR-Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt. Die Delegierte der katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd), Diözesanverband Fulda, teilt mit, dass ihr Verband gegen die Streichung ist und der Bundesverband hierzu eine Stellungnahme veröffentlicht hat. Diese liegt in der LFR-Geschäftsstelle ebenfalls vor. Beim § 219a StGB geht es nicht um ja oder nein zum Schwangerschaftsabbruch, sondern um Informationsrecht, hat Brigitte Ott (Beisitzerin LFR-Hessen) betont. Andrea Gerlach (stellvertretenden Vorsitzende LFR-Hessen) erklärte, dass es bei der Beurteilung des § 219a StGB nicht um moralische Bewertungen geht, sondern um die Gesundheit der Frauen.

Der LFR Hessen mit insgesamt derzeit 45 unterschiedlichen Mitgliedsverbänden, vertritt die Interessen von mehr als 1,2 Millionen Frauen in Hessen und arbeitet unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Der LFR Hessen nimmt die Sprachrohrfunktion von hessischen Frauengruppen und Verbänden nach außen wahr. Er transportiert die frauenpolitische Meinungsbildung in einer Vielzahl von landesweiten Gremien wie z.B. den Rundfunkrat des Hessischen Rundfunks, der Landesanstalt für Privaten Rundfunk, der Sachverständigenkommission für Kriminalprävention im Landespräventionsrat und dem Europakomitee und nimmt Stellung zu frauenrelevanten Gesetzesvorhaben der Hessischen Landesregierung.